AGB

Verkaufs- und Lieferungsbedingungen
 
1. Geltung
Im Folgenden werden die Firma HERHOLZ Vertrieb GmbH & Co. KG, kurz Verkäufer, die Abnehmer bzw. Besteller, kurz Käufer, genannt.
Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern oder diesen gleichgestellte Vertragspartner im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB, es sei denn, es wurden ausdrücklich in den Bedingungen für Verträge mit Verbrauchern abweichende Bestimmungen getroffen.
Die Bedingungen sind für alle Angebote und Aufträge maßgebend. Anders lautenden formularmäßigen Bedingungen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen. Sie werden nur dann gültig, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers die Bestellung des Käufers vorbehaltlos annehmen.
Mit Erscheinen bzw. Vorlage dieser Bedingungen verlieren alle früheren Abmachungen ihre Gültigkeit.
 
2. Verkäufe
Aufträge gelten erst dann als von uns angenommen, wenn sie schriftlich von uns bestätigt sind. Alle direkt oder indirekt durch unsere Reisenden bzw. Vertreter getroffenen Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
Auftragsbestätigungen sind grundsätzlich vom Käufer binnen einer Woche zu prüfen.
 
3. Preise
Sämtliche Preise verstehen sich ab Werk ohne Verpackung, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
 
Bei Änderungen der kalkulatorischen Grundlagen zwischen Vertragsabschluss und Lieferung, insbesondere bei Erhöhungen von Rohstoffpreisen, Löhnen, Devisenkursänderungen etc. sind wir berechtigt, eine Preisangleichung entsprechend den neuen Verhältnissen vorzunehmen. Über derartige Preisänderungen werden wir den Käufer unverzüglich in Kenntnis setzen. Bei Preisabweichungen von mehr als 10 % ist der Käufer berechtigt, innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Bekanntgabe der Preisänderung vom Vertrag, soweit er noch nicht erfüllt ist, zurückzutreten. Danach gelten die neuen Preise als genehmigt.
Unsere Preise setzen sich aus dem Nettopreis zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zusammen. Diese wird in der gesetzlichen Höhe zum Zeitpunkt der Lieferung berechnet und am Tag der Rechnung gesondert ausgewiesen.
 
4. Lieferung
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
 
Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Käufers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
 
5. Zahlung
Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.
Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. Wir weisen darauf hin, dass sämtliche, restentleerte Verpackungen i.S.d. § 15 Abs. 1 VerpackG der gleichen Art, Form und Größe wie die von uns verwendeten Verpackungen am Ort der Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückgegeben werden können. Bei Bedarf können Sie die von uns erhaltenen
Transportverpackungen über die nachfolgenden Kontaktdaten bei dem von uns beauftragten Dienstleister zur Entsorgung anmelden: Reclay Systems GmbH.
 
Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf die in der Rechnung genannten Konten zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
 
Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis bis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Im nichtkaufmännischen Bereich gilt, dass Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet werden. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
 
Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Besteller die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.
 
Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
 
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
 
6. Beanstandungen/Haftung
Offensichtliche Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach der Lieferung und in jedem Falle vor einer Weiterverarbeitung und Montage der Ware schriftlich dem Verkäufer mitgeteilt werden. Spätere Mängelrügen sind bei offensichtlichen Mängeln insoweit ausgeschlossen.
 
Die weitergehenden Untersuchungs- und Rügepflichten für Kaufleute gem. §§ 377,
378 HGB bleiben unberührt. Die Verpflichtung zur sofortigen Untersuchung und zur Anzeige etwaiger Beanstandungen erstreckt sich auf sämtliche Abweichungen und auf die gesamte Lieferung.
 
Geringfügige Mengenabweichungen und Stückdifferenzen sind vom Käufer hinzunehmen, soweit sie handelsüblich und zumutbar sind.
 
Ist nachweisbar von uns mangelhafte Ware geliefert worden, die der von uns angegebenen Qualität nicht entspricht, erfolgt - bei Direktlieferungen an Verbraucher nach Wahl des Käufers, ansonsten nach unserer Wahl - Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder Neulieferung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Weiterveräußerung im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufes ist unser Kunde verpflichtet, ein Nacherfüllungsverlangen des Endkunden zunächst unverzüglich zur Prüfung an uns weiterzuleiten, bevor weitere Rückgriffsansprüche geltend gemacht werden.
 
Wird eine Nacherfüllung von uns verweigert oder ist eine Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich, fehlgeschlagen oder für den Käufer nicht zumutbar, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises verlangen.
 
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschl. von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftungen wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
 
Unberührt bleibt auch die gesetzliche Regelung nach § 445a BGB.
Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
 
Rücksendungen werden ohne vorherige schriftliche, gegenseitige Verständigung nicht angenommen. Abgenommene Ware lagert auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
 
7. Versand
Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Käufer spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
 
8. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller
Forderungen aus diesem Vertrag Eigentum des Verkäufers.
Der Käufer verpflichtet sich, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
 
Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware an Dritte zu verpfänden oder sicherungshalber zu übereignen. Der Käufer ist jedoch berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er nicht mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist. Die aus der Veräußerung gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt der Käufer sicherungshalber an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
 
Der Verkäufer ermächtigt widerruflich den Käufer, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen.
Das Recht des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Der Verkäufer wird die Forderungen jedoch nicht selbst einziehen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Käufer seine Zahlungspflichten ordnungsgemäß erfüllt.
 
Verhält sich der Käufer gegenüber dem Verkäufer vertragswidrig, insbesondere kommt er mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, kann der Verkäufer vom Käufer verlangen, dass dieser die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und dem Verkäufer alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die der Verkäufer zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.
 
Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgen stets namens und im Auftrag für den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet, die nicht im Eigentum des Verkäufers stehen, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung.
 
Wird die Vorbehaltsware mit anderen dem Verkäufer nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Sofern die Verbindung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilsmäßig das Miteigentum überträgt. Der Verkäufer nimmt diese Übertragung an. Der Käufer wird das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an der Sache für den Verkäufer verwahren.
 
Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder ist sie sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, ist der Käufer verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Dritten auf die Eigentumsrechte des Verkäufers hinzuweisen und den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Der Käufer haftet für die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten gegenüber dem Verkäufer, sofern der Dritte nicht in der Lage ist, diese Kosten dem Verkäufer zu erstatten.
 
Der Verkäufer verpflichtet sich, auf Verlangen des Käufers, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert den Wert der offenen Forderungen gegen den Käufer um 10 % übersteigt.
 
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten im Sinne des HGB sowie mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und mit öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Erfüllungsort und Gerichtsort für sämtliche Streitigkeiten - auch für Scheck- und Wechselklagen - der Sitz des Verkäufers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
 
Der gleiche Gerichtsstand gilt für das Mahnverfahren und für Käufer, die keinen sonstigen inländischen Gerichtsstand haben. Der Verkäufer behält sich jedoch ausdrücklich vor, bei Streitigkeiten gegebenenfalls auch das für den Käufer allgemein zuständige in- oder ausländische Gericht in Anspruch zu nehmen. Danach ist die Verkäuferin insbesondere auch berechtigt, den Käufer/Kunden an dessen Sitz oder - wenn die gelieferte Ware für den Einbau einer unbeweglichen Sache bestimmt ist, am Ort der gelegenen Sache einzuklagen.
 
10. Anwendbares Recht
Für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Vorschriften des Vertragsgesetzes zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung.
 
Stand 11/2023